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Glossar:
Mietrecht und Hausverwaltung in der Schweiz

Die wichtigsten Begriffe von A wie Akontozahlung bis Z wie Zahlungsverzug, kurz erklärt und mit dem passenden Gesetzesartikel.

✓ 20 Begriffe ✓ Mit Gesetzesartikel ✓ Verlinkt zu passenden Tools

Akontozahlung · Amtliches Formular · Ausserterminliche Kündigung · Herabsetzung des Mietzinses · Kleiner Unterhalt · Kompetenzsumme · Lebensdauertabelle · Mängelrüge bei der Rückgabe · Meldepflicht der Mieterschaft · Mietzinsdepot · Nebenkosten · Ortsübliche Kündigungstermine · Referenzzinssatz · Schlichtungsbehörde · Sondereigentum · Stockwerkeigentümergemeinschaft · Ticketsystem · Übergabeprotokoll · Wertquote · Zahlungsverzug

Akontozahlung

Monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Wer Akonti erhebt, muss mindestens einmal jährlich darüber abrechnen; danach folgt eine Nachzahlung oder ein Guthaben. (Art. 4 VMWG) Mehr dazu

Amtliches Formular

Vom Kanton genehmigtes Formular, das die Vermieterschaft für eine Kündigung oder eine Mietzinserhöhung verwenden muss. Ohne Formular ist die Kündigung nichtig. (Art. 266l, 269d OR) Mehr dazu

Ausserterminliche Kündigung

Auszug ausserhalb der Fristen und Termine. Die Mieterschaft wird von ihren Pflichten befreit, wenn sie eine zumutbare Nachmieterin oder einen Nachmieter vorschlägt. (Art. 264 OR) Mehr dazu

Herabsetzung des Mietzinses (Mietzinsreduktion)

Anspruch der Mieterschaft auf einen tieferen Mietzins, solange ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt – ab dem Zeitpunkt, an dem die Vermieterschaft davon weiss. Nicht eigenmächtig abziehen, sondern verlangen. (Art. 259d OR) Mehr dazu

Kleiner Unterhalt

Kleine Reinigungen und Ausbesserungen, die für den gewöhnlichen Unterhalt nötig sind und die Mieterschaft selbst trägt, etwa ein Duschschlauch oder eine Glühbirne. Die genaue Grenze hängt vom Vertrag und vom Ortsgebrauch ab. (Art. 259 OR) Mehr dazu

Kompetenzsumme

Betrag, bis zu dem die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Aufträge ohne Beschluss der Eigentümerversammlung vergeben darf. Festgelegt im Reglement oder im Verwaltungsvertrag. (Reglement / Verwaltungsvertrag) Mehr dazu

Lebensdauertabelle

Tabelle der üblichen Lebensdauer von Bauteilen und Einrichtungen, gemeinsam herausgegeben von Mieter- und Hauseigentümerverband. Grundlage für den Zeitwert, den die Mieterschaft bei einem Schaden noch ersetzen muss. (paritätische Lebensdauertabelle) Mehr dazu

Mängelrüge bei der Rückgabe

Die Vermieterschaft muss Mängel bei der Rückgabe sofort prüfen und der Mieterschaft melden, sonst verliert sie ihre Ansprüche (ausser bei versteckten Mängeln). Deshalb das Rückgabeprotokoll. (Art. 267a OR) Mehr dazu

Meldepflicht der Mieterschaft

Die Mieterschaft muss Mängel, die sie nicht selbst beheben muss, der Vermieterschaft melden. Wer nicht meldet, haftet für den daraus entstehenden Schaden. (Art. 257g OR) Mehr dazu

Mietzinsdepot (Mietkaution)

Sicherheit der Mieterschaft auf einem Bankkonto auf ihren Namen, bei Wohnräumen höchstens drei Monatszinse. Frei ein Jahr nach Mietende, wenn keine Ansprüche geltend gemacht wurden. (Art. 257e OR) Mehr dazu

Nebenkosten

Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache, etwa Heizung, Warmwasser oder Hauswartung. Verrechenbar nur, wenn sie im Vertrag einzeln ausgeschieden sind, und nur in der tatsächlichen Höhe. (Art. 257a, 257b OR) Mehr dazu

Ortsübliche Kündigungstermine

Termine, auf die eine Wohnung gekündigt werden kann, wenn der Vertrag nichts regelt. Sie sind je nach Kanton und Gemeinde verschieden, häufig das Ende jedes Monats ausser Dezember. (Art. 266c OR) Mehr dazu

Referenzzinssatz

Hypothekarischer Referenzzinssatz, den das Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich veröffentlicht. Ändert er sich, kann der Mietzins angepasst werden. (Art. 13 VMWG) Mehr dazu

Schlichtungsbehörde

Kantonale Stelle für Streitigkeiten aus Miete und Pacht. Ein Schlichtungsverfahren ist vor dem Gang ans Gericht in der Regel Pflicht und für die Parteien kostenlos. (Art. 197, 200 ZPO)

Sondereigentum

Teil einer Liegenschaft, den eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer allein nutzt und gestalten darf, etwa die Wohnung. Gegenstück sind die gemeinschaftlichen Teile wie Dach, Lift oder Waschküche. (Art. 712b ZGB) Mehr dazu

Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG)

Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer:innen einer Liegenschaft. Sie entscheidet an der Eigentümerversammlung und lässt sich oft von einer Verwaltung betreuen. (Art. 712a ff. ZGB) Mehr dazu

Ticketsystem (Hausverwaltung)

Software, die jede Schadenmeldung als Fall (Ticket) mit Status, Zuständigkeit und Verlauf führt. Kommunikation, Termine, Offerten und Rechnungen stehen am Ticket statt in Postfächern. Mehr dazu

Übergabeprotokoll

Protokoll über den Zustand der Wohnung bei Einzug (Antrittsprotokoll) oder Auszug (Rückgabeprotokoll). Hält bestehende Mängel fest und ist Beweismittel bei Streit um Schäden und Kaution. Mehr dazu

Wertquote

Anteil einer Stockwerkeinheit am Wert der ganzen Liegenschaft, meist in Promille. Grundlage für Stimmrecht und für die Verteilung gemeinschaftlicher Kosten. (Art. 712e ZGB) Mehr dazu

Zahlungsverzug

Ist die Mieterschaft mit Mietzins oder Nebenkosten im Rückstand, kann die Vermieterschaft schriftlich eine Frist ansetzen – bei Wohnräumen mindestens 30 Tage – und danach mit 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. (Art. 257d OR) Mehr dazu

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand Obligationenrecht, ZGB und VMWG 2026.

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