1 Mietobjekt und Frist
Gesetzliche Mindestfristen nach Art. 266c–266e OR. Steht im Vertrag eine längere Frist, gilt diese.
2 Kündigungstermine
Laut Vertrag, sonst ortsüblich. Im Zweifel bei der Gemeinde nachfragen.
Nächstmöglicher Kündigungstermin
Ratgeber
Fristen und Termine im Überblick
| Mietobjekt | Mindestfrist | Termin | Gesetz |
|---|---|---|---|
| Wohnung | 3 Monate | ortsüblicher Termin oder Ende einer dreimonatigen Mietdauer | Art. 266c OR |
| Geschäftsraum | 6 Monate | ortsüblicher Termin oder Ende einer dreimonatigen Mietdauer | Art. 266d OR |
| Möbliertes Zimmer, gesondert gemieteter Einstellplatz | 2 Wochen | Ende einer einmonatigen Mietdauer | Art. 266e OR |
Die Fristen gelten für beide Seiten. Längere Fristen oder andere Termine dürfen vertraglich vereinbart werden, kürzere nicht zulasten der Mieterschaft.
So wird gerechnet
Die Kündigungsfrist läuft rückwärts vom Termin. Für eine Wohnung mit Termin 31. März und drei Monaten Frist beginnt die Frist am 1. Januar, die Kündigung muss also spätestens am 31. Dezember eingetroffen sein.
Form der Kündigung
- Schriftlich für beide Seiten (Art. 266l Abs. 1 OR), am besten eingeschrieben.
- Die Vermieterschaft braucht das amtliche Formular des Kantons (Art. 266l Abs. 2 OR).
- Familienwohnung: Die Mieterschaft braucht die Zustimmung des Ehegatten (Art. 266m OR), die Vermieterschaft stellt beiden separat zu (Art. 266n OR).
Häufige Fragen
Wann muss die Kündigung eintreffen?
Die Kündigung muss bei der Gegenpartei eingetroffen sein, bevor die Kündigungsfrist beginnt. Bei drei Monaten auf Ende März heisst das: spätestens am 31. Dezember. Das Absendedatum zählt nicht.
Was gilt bei einem eingeschriebenen Brief, den niemand abholt?
Bei Kündigungen gilt der Brief in der Regel an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals bei der Post abgeholt werden kann, also meist am Tag nach der Abholungseinladung. Nicht erst am Ende der Abholfrist. Planen Sie trotzdem einige Tage Reserve ein.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Kündigung ist nicht ungültig, sie wirkt einfach auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Genau diesen Termin zeigt der Rechner an.
Welche Kündigungstermine gelten in meiner Gemeinde?
Massgebend ist zuerst der Mietvertrag. Ohne Regelung gelten die ortsüblichen Termine, die je nach Kanton und Gemeinde verschieden sind. Häufig sind das das Ende jedes Monats ausser Dezember oder Ende März und Ende September. Im Zweifel bei der Gemeinde oder der Schlichtungsbehörde nachfragen.
Kann ich auch ausserhalb der Termine ausziehen?
Ja, mit einem zumutbaren Nachmieter, der bereit ist, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 OR). Dann endet Ihre Pflicht zur Mietzinszahlung früher.
Braucht die Vermieterschaft ein Formular?
Ja. Eine Kündigung durch die Vermieterschaft muss mit dem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular erfolgen (Art. 266l Abs. 2 OR), sonst ist sie nichtig. Bei einer Familienwohnung braucht es je ein separates Schreiben an beide Ehegatten bzw. eingetragenen Partner:innen (Art. 266n OR).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand Obligationenrecht 2026. Bei Unklarheiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde.
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